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Bei der Beurteilung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats prüfen, ob die der betreffenden Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats übermittelten Sicherstellungs- oder Einziehungsbescheinigung wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Anerkennung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten.
Bei anderen Straftaten als den in Absatz 1 genannten kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder…
Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Sicherstellungsbescheinigung erhält, nicht dafür zuständig, die Sicherstellungsentscheidung anzuerkennen oder…
Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat…
Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf…
In manchen Fällen kann eine vom Entscheidungsstaat benannte Behörde, die für Strafsachen zuständig, aber kein Richter, Gericht oder Staatsanwalt ist,…
Die Entscheidungsbehörde sollte beim Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.