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Die Entscheidungsbehörde sollte beim Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Gemäß dieser Verordnung sollte eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nur dann ergehen und an eine Vollstreckungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn sie auch in einem rein innerstaatlichen Fall hätte ergehen und zum Einsatz kommen können. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit solcher Entscheidungen sollte in jedem Fall die Entscheidungsbehörde zuständig sein, da die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden sollte.
Beim Erlass einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung gewährleistet die Entscheidungsbehörde, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und…
Nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung und nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sollte die…
Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und die für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen treffen. Der…
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen…
Für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein, und nur die Behörden dieses…
Die Vollstreckungsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder einer Einziehungsentscheidung auszusetzen, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.