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Damit Probleme, die in Bezug auf den Inhalt der Bescheinigungen in den Anhängen dieser Verordnung festgestellt werden, in Zukunft so schnell wie möglich behoben werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Bescheinigungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Um diese Verordnung an den künftigen Bedarf anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene und den gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und die Transparenz zu erhöhen, sollte der Kommission die…
Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die Transparenz zu erhöhen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum…
Um die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.