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Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig nicht die durch die Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten in Rechnung stellen können. In Fällen, in denen dem Vollstreckungsstaat jedoch erhebliche oder außergewöhnliche Kosten entstanden sind, beispielsweise da die Vermögensgegenstände für einen erheblichen Zeitraum sichergestellt waren, sollte die Entscheidungsbehörde etwaige Vorschläge der Vollstreckungsbehörde zur Kostenteilung in Betracht ziehen.
Die Vollstreckungsbehörde kann der Entscheidungsbehörde einen Vorschlag unterbreiten, die Kosten zu teilen, wenn entweder vor oder nach der Vollstreckung einer…
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Gebühren, die der Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall gegebenenfalls festlegen und dem Verbraucher in…
Die Kosten, die durch die Vollstreckung einer EEA im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, sollten ausschließlich von diesem getragen werden. Diese…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Es bestehen bereits verschiedene…
Für die Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten Gebühren erheben dürfen. Allerdings sollten es die…
Die Entscheidungsbehörde sollte bei der Prüfung eines Ersuchens der Vollstreckungsbehörde, die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zeitlich zu begrenzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.