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Diese Verordnung sollte keine Datenverarbeitungsprozesse im Rahmen von Tätigkeiten betreffen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die nationale Sicherheit nach Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die ausschließliche Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt.
Da diese Richtlinie nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten sollte, die im Rahmen einer nicht unter das Unionsrecht fallenden Tätigkeit…
Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Diese Verordnung berührt nicht die Rechts- und…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten. Sie…
Die Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnte die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. Das Unionsrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.