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In dieser Verordnung werden keine Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Handelssachen aufgestellt; somit lässt sie die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Insbesondere unterliegt ein Dienstleistungsvertrag grundsätzlich dem Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit das auf einen Vertrag anwendbare Recht nicht nach der genannten Verordnung festgelegt wurde.
Die vorliegende Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die…
Verbrauchern sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden ist. Das…
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung ist nicht dahingehend…
Den Verbrauchern sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden können. Ist auf den Vertrag das Recht eines Drittstaats anwendbar, so…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU)…
Wie im Fall der Richtlinie 2014/24/EU lässt die vorliegende Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die interne Organisation der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.