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Die vorliegende Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die vorliegende Verordnung einhält, nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ausrichtet. Die bloße Tatsache, dass der Anbieter den Zugang zu einer Online-Benutzeroberfläche für Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat nicht sperrt oder beschränkt, dass er darauf verzichtet, in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fällen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anzuwenden, oder dass er im Rahmen der akzeptierten Zahlungsmittel keine unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsvorgänge anwendet, sollte bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit für sich genommen nicht so ausgelegt werden, dass Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind. Außerdem sollte der Umstand allein, dass der Anbieter dem Verbraucher nach Vertragsabschluss unter Einhaltung dieser Verordnung Informationen und Hilfestellung zur Verfügung stellt, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Anbieter seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung ist nicht dahingehend…
In all diesen Fällen, in denen der Anbieter Tätigkeiten nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und Tätigkeiten auch nicht auf…
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments…
Diese Verordnung berührt nicht die sektoralen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden oder die geltenden sektoralen…
Da Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen in der Regel eine globale Dimension aufweisen, sollte diese Verordnung für Anbieter dieser Dienste…
Ferner sollte das Verbot nicht dahingehend verstanden werden, dass es die Anwendung territorialer oder sonstiger Beschränkungen bei dem Kundendienst oder bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.