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Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das und der Speicherung im SIS verantwortlich.
Erhält ein ausschreibender Mitgliedstaat relevante ergänzende oder geänderte Daten nach Artikel 20 Absatz 3, so vervollständigt oder ändert er unverzüglich die betreffende Ausschreibung.
Nur der ausschreibende Mitgliedstaat darf eine Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der von ihm in das SIS eingegebenen Daten vornehmen.
Hat ein anderer als der ausschreibende Mitgliedstaat ergänzende oder geänderte Daten nach Artikel 20 Absatz 3, so übermittelt er sie dem ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, damit dieser die Ausschreibung vervollständigen oder ändern kann. Beziehen die ergänzenden oder geänderten Daten sich auf Personen, so werden sie nur übermittelt, wenn die Identität der Person festgestellt ist.
Hat ein anderer als der ausschreibende Mitgliedstaat Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage, nachdem ihm diese Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Informationen und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.
Können sich die Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anhaltspunkte nach Absatz 5 dieses Artikels erstmals bekannt geworden sind, einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht eingegeben hat, die Angelegenheit den betreffenden Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten über die in Artikel 71 vorgesehene Zusammenarbeit zur Entscheidung.
Die Mitgliedstaaten tauschen in den Fällen, in denen sich eine Person dahin gehend beschwert, dass sie nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person ist, Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich bei der in der Ausschreibung gesuchten Person nicht um den Beschwerdeführer handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Maßnahmen nach Artikel 62 und über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 68 Absatz 1 unterrichtet.
Nur die berechtigte staatliche Stelle, die Daten zu einer Person oder Sache eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen und zu löschen. Hat eine…
Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder…
Erhält ein ausschreibender Mitgliedstaat relevante ergänzende oder geänderte Daten nach Artikel 20 Absatz 2, so vervollständigt oder ändert er unverzüglich die…
Hat Europol Anhaltspunkte dafür, dass gemäß Absatz 1 in das SIS eingegebene Daten sachlich falsch oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt Europol…
Europol sollte die Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten, wenn es über relevante ergänzende oder geänderte Daten im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.