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Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.
Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber, eine IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, teilt er/sie die folgenden Informationen der Kommission…
Beabsichtigt der beauftragte öffentliche Auftraggeber, der Aufforderung nicht Folge zu leisten, so unterrichtet er die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt die…
Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im…
Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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