Erwägungsgrund 1 32018R1909
Damit sichergestellt ist, dass die mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eingeführte Vereinfachung bezüglich Konsignationslagerregelungen ordnungsgemäß überwacht wird, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Daten, die bei dem Steuerpflichtigen in Bezug auf derartige Umsätze erhoben werden, automatisch zugreifen können.