Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Anbetracht der zunehmenden Konvergenz zwischen den Branchen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, und angesichts der horizontalen Dimension der Regulierungsfragen bezüglich ihrer Entwicklung sollten das GEREK und das GEREK-Büro, unbeschadet der Rolle der NRB, anderer Einrichtungen, sonstiger Stellen und Beratungsgruppen der Union, mit diesen zusammenarbeiten dürfen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik, dem durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten , dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss, der durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, der durch die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, dem Europäischen Wettbewerbsnetz, den europäischen Normungsorganisationen sowie auch mit bestehenden Ausschüssen (wie dem Kommunikationsausschuss und dem Funkfrequenzausschuss). Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollten das GEREK und das GEREK-Büro außerdem mit den maßgeblichen für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten können, insbesondere mit den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden oder Gruppen dieser Behörden, sowie mit internationalen Organisationen. Das GEREK sollte außerdem im Wege öffentlicher Anhörungen interessierte Parteien konsultieren können.
Das GEREK kann gegebenenfalls die jeweiligen nationalen Behörden wie etwa diejenigen, die für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständig sind,…
Die Mitgliedstaaten arbeiten über die Gruppe für Frequenzpolitik miteinander und mit der Kommission gemäß Absatz 1 sowie mit dem Europäischen Parlament und dem…
Das GEREK und das Büro haben einen positiven Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geleistet. Dennoch…
Die Organe der Union und die NRB sollten die Unterstützung und Beratung des GEREK nutzen können, unter anderem zu den einschlägigen regulatorischen Auswirkungen…
Das GEREK und das Büro wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet. Das GEREK hat die ERG ersetzt und…
Als technisches Gremium mit Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, das sich aus Vertretern der NRB und der Kommission zusammensetzt, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.