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Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates werden in Bezug auf das unionsweite Roaming die Regeln, die mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurden, ergänzt und flankiert und bestimmte Aufgaben für das GEREK festgelegt.
den Großkundenroamingzugang gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;
Mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates werden überdies zusätzliche Aufgaben für das GEREK in Bezug auf den Zugang zum…
Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation von 2002 wurde durch die Richtlinien 2009/140/EG und 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates dient dem Ziel, in der Union einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu…
Das GEREK und das Büro haben einen positiven Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geleistet. Dennoch…
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Überprüfung Beigefügt wird dem Bericht ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag — dem eine öffentliche Konsultation…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.