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Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten das GEREK und das GEREK-Büro das Recht haben, bei der Kommission, den NRB und als letzte Möglichkeit bei anderen Behörden und Unternehmen alle erforderlichen Informationen einzuholen. Informationsersuchen sollten Gründe enthalten, verhältnismäßig sein und für die Adressaten keine unzumutbare Belastung darstellen. Die NRB sollten mit dem GEREK und dem GEREK-Büro zusammenarbeiten und ihnen zeitnah präzise Informationen bereitstellen, um zu gewährleisten, dass das GEREK und das GEREK-Büro in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das GEREK und das GEREK-Büro sollten alle erforderlichen Informationen außerdem nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit an die Kommission, die NRB und andere zuständige Behörden weitergeben. Gegebenenfalls sollte die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet werden. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Ersuchen ausreichend begründet ist, sollte das GEREK berücksichtigen, ob die angeforderten Informationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben stehen, mit denen ausschließlich die zuständigen Behörden betraut sind.
Auf ein begründetes Ersuchen des GEREK oder des GEREK-Büros stellen die Kommission und die im Regulierungsrat vertretenen NRB sowie andere zuständige Behörden…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Kommission auf begründeten Antrag hin die…
Sammlung von Informationen von NRB und Austausch und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Regulierungsaufgaben des GEREK nach Artikel 4;
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam…
Das GEREK-Büro sollte zur Vermeidung doppelter Informationsersuchen und zur Erleichterung der Kommunikation zwischen allen beteiligten Behörden ein gemeinsames…
Zur Verringerung der Belastung durch Berichts- und Informationspflichten der Netz- und Diensteanbieter sowie der betreffenden zuständigen Behörde sollten solche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.