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In ihren nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen sollten die Mitgliedstaaten einschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und dabei den zur Wahrung des im jeweiligen nationalen Zusammenhang grundlegenden Lebensstandards erforderlichen Energiedienstleistungen für einen Haushalt, den sozialpolitischen Maßnahmen und anderen einschlägigen Politikbereichen sowie den Orientierungshilfen der Kommission zu relevanten Indikatoren (etwa zur geografischen Verteilung), die sich auf einen gemeinsamen Ansatz zu Energiearmut stützen, Rechnung tragen. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, dass in seinem Hoheitsgebiet eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, so sollte er ein nationales Richtziel der Verringerung der Energiearmut in seinen Plan aufnehmen.
einschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und dabei den Energiedienstleistungen für einen Haushalt, die zur Wahrung des im jeweiligen…
Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die…
Mitgliedstaaten, die von Energiearmut betroffen sind, sollten deshalb, falls das noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten…
Der Notwendigkeit, die Energiearmut zu verringern, sollte entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien Rechnung getragen werden. Die…
Energiedienstleistungen sind für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger in der Union von grundlegender Bedeutung. Eine angemessene Energieversorgung für…
Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ergeben sich durch die Stärkung gemeinsam handelnder Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.