Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 29 der neu gefassten Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten zudem abschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und die dabei zugrunde gelegten Kriterien definieren und veröffentlichen. Wenn es eine erhebliche Anzahl solcher Haushalte gibt, müssen die Mitgliedstaaten in ihren NECP ein Richtziel für die Verringerung der Energiearmut festlegen, einen Zeitrahmen bestimmen und relevante Strategien und Maßnahmen beschreiben. Anschließend müssen sie der Kommission gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz über ihre Fortschritte bei der Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte berichten. Auch nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut treffen.
Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die…
Mit der Vorlage der Empfehlung zu Energiearmut und der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ist die Kommission zudem ihrer Verpflichtung…
Standarddefinitionen von Energiearmut und schutzbedürftigen Verbrauchern werden derzeit noch erarbeitet. Die Mitgliedstaaten legen daher je nach nationalem und…
In ihren nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen sollten die Mitgliedstaaten einschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und…
Mitgliedstaaten, die von Energiearmut betroffen sind, sollten deshalb, falls das noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten…
Der Notwendigkeit, die Energiearmut zu verringern, sollte entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien Rechnung getragen werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.