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Die Kommission kann Gespräche mit einschlägigen Drittstaaten aufnehmen, um die Möglichkeit zu prüfen, die Anwendung der Bestimmungen nach dieser Verordnung auf sie auszuweiten, insbesondere derjenigen, die sich auf die regionale Zusammenarbeit beziehen.
Die Kommission kann im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung den Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachliche Unterstützung leisten.
Die Kommission sollte gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die…
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben…
Wenn die Mitgliedstaaten die Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben…
In Ausnahmefällen sollten bestimmte regionale Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten und einigen — beispielsweise zwei oder drei — Drittstaaten, die auf…
Die Kommission kann für in ihren Tätigkeitsbereich fallende Angelegenheiten, und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.