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Im Dossier nach Anhang XV wird vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu beschränken, die die vier Phthalate einzeln oder in jeglicher Kombination in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gewichtsprozent in solchem weichmacherhaltigen Material enthalten. Dieser Konzentrationsgrenzwert würde wirksam von der Verwendung der vier Phthalate in Erzeugnissen im Geltungsbereich dieser Beschränkung abhalten. Im Dossier wurden Ausnahmen vorgeschlagen für Erzeugnisse, die ausschließlich für die Verwendung im Freien bestimmt sind und die nicht für längere Zeit mit der Haut oder Schleimhäuten in Kontakt kommen, für bestimmte Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle und landwirtschaftliche Verwendung bestimmt sind, für Messgeräte, für Erzeugnisse, die unter bestehende Unionsvorschriften fallen, sowie für Erzeugnisse, die bereits in der Union in den Verkehr gebracht wurden.
Der RAC war der Auffassung, dass eine kombinierte Konzentration der vier Phthalate von höchstens 0,1 % in weichmacherhaltigen Materialien erforderlich ist,…
Für Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle und landwirtschaftliche Verwendung oder für die Verwendung im Freien bestimmt sind, sollte die…
Am 29. August 2017 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC an die Kommission. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und deren…
Bestimmte Phthalate werden als Weichmacher in Dichtungen und anderen Kunststofferzeugnissen verwendet. In ihren im September 2005 veröffentlichten…
Die vier Phthalate sind in einer großen Vielfalt an Erzeugnissen enthalten, da sie häufig in weichmacherhaltigen Materialien vorhanden sind. Die Exposition kann…
Eintrag 51 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „51. Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr.: 117-81-7 EG-Nr.: 204-211-0…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.