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Hat die Validierung einer Umwelterklärung bzw. einer aktualisierten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu erfolgen, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung validiert werden. Ist eine nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 einer zuständigen Stelle zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu übermitteln, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erstellt werden.
Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8…
Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der…
Nach EMAS registrierte Organisationen müssen jedes Jahr eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellen bzw. diese…
Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wird zum Zeitpunkt der Begutachtung…
der zuständigen Stelle wurde eine validierte Umwelterklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, eine aktualisierte validierte Umwelterklärung nach Artikel 6…
Die Auskunftspflicht nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.