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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I UMWELTPRÜFUNG Die Umweltprüfung muss folgende Bereiche abdecken: 1. Bestimmung des Kontextes der Organisation Die Organisation muss diejenigen externen und internen Themen bestimmen, die sich positiv oder negativ auf ihre Fähigkeit auswirken können, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. Diese Themen müssen relevante Umweltzustände wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, biologische Vielfalt einschließen. Sie können unter anderem auch die folgenden Bedingungen einschließen: — externe Bedingungen (wie kulturelle, soziale, politische, gesetzliche, behördliche, finanzielle, technologische, ökonomische, natürliche und wettbewerbliche Umstände), — interne Bedingungen, die mit den Merkmalen der Organisation im Zusammenhang stehen (wie Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten). 2. Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten Erfordernisse und Erwartungen Die Organisation muss bestimmen, welche interessierten Parteien für das Umweltmanagementsystem relevant sind, welche ihrer Erfordernisse und Erwartungen relevant sind und welchen dieser Erfordernisse und Erwartungen sie nachkommen muss oder nachkommen will. Beschließt die Organisation, relevanten Erfordernissen oder Erwartungen interessierter Parteien, für die keine rechtlichen Verpflichtungen gelten, freiwillig nachzukommen oder zuzustimmen, werden diese Teil ihrer bindenden Verpflichtungen. 3. Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich Zusätzlich zur Erstellung eines Verzeichnisses der geltenden rechtlichen Verpflichtungen muss die Organisation auch angeben, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen einhält. 4. Erfassung direkter oder indirekter Umweltaspekte und Bestimmung derjenigen, die bedeutend sind Die Organisation muss alle direkten und indirekten Umweltaspekte mit positiven oder negativen Umweltauswirkungen ermitteln, die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und ein Verzeichnis aller ermittelten Umweltaspekte zusammenstellen. Die Organisation muss außerdem nach den gemäß Nummer 5 dieses Anhangs festgelegten Kriterien bestimmen, welche Aspekte bedeutend sind. Bei der Erfassung von direkten und indirekten Umweltaspekten ist es wesentlich, dass die Organisationen auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer Haupttätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus. Bei der Erfassung der direkten und indirekten Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen muss die Organisation den Lebensweg berücksichtigen, indem sie die Abschnitte des Lebenswegs betrachtet, die von ihr gesteuert oder beeinflusst werden können. Zu den typischen Abschnitten des Lebenswegs zählen — je nach Tätigkeit der Organisation — Rohstoffgewinnung, Beschaffung und Auftragsvergabe, Entwicklung und Design, Produktion, Transport/Verkehr, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung. 4.1. Direkte Umweltaspekte Direkte Umweltaspekte sind mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation verbunden, die deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegen. Alle Organisationen müssen die direkten Aspekte ihrer Betriebsabläufe prüfen. Die direkten Umweltaspekte umfassen unter anderem: Bei der Erfassung der Umweltaspekte sollte außerdem Folgendes berücksichtigt werden: — das Risiko von Umweltunfällen und anderen Notfallsituationen mit möglichen Umweltauswirkungen (z. B. Chemieunfälle) sowie potenziell nicht bestimmungsgemäße Zustände, die mögliche Umweltauswirkungen zur Folge haben könnten; — Aspekte des Transports von Produkten und bei Dienstleistungen sowie von Personal auf Geschäftsreisen. 4.2. Indirekte Umweltaspekte Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Wechselbeziehung einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation beeinflusst werden. Hierzu zählen unter anderem: Die Organisationen müssen nachweisen können, dass die bedeutenden Umweltaspekte und deren Auswirkungen im Managementsystem berücksichtigt werden. Die Organisation sollte sich darum bemühen sicherzustellen, dass die Lieferanten und diejenigen, die im Auftrag der Organisation tätig sind, die Umweltpolitik der Organisation im Rahmen der für den Auftrag durchgeführten Tätigkeiten einhalten. Eine Organisation muss prüfen, inwieweit sie diese indirekten Umweltaspekte beeinflussen und welche Maßnahmen sie treffen kann, um die Umweltauswirkungen zu mindern oder den Nutzen für die Umwelt zu steigern. 5. Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte Die Organisation muss die Kriterien festlegen, nach denen sie die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt, und diese Kriterien heranziehen, um unter Berücksichtigung des Lebenswegs zu bestimmen, welche Umweltaspekte bedeutende Umweltauswirkungen haben. Die von einer Organisation festgelegten Kriterien müssen den Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden. Bei der Festlegung der Kriterien muss eine Organisation Folgendes berücksichtigen: Je nach der Art der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation können weitere relevante Elemente berücksichtigt werden. Die Organisation muss die Bedeutung ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen nach den festgelegten Kriterien bewerten und dabei unter anderem Folgendes berücksichtigen: Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten muss die Organisation normale Betriebszustände, Start- und Abschaltbedingungen sowie Notfallsituationen berücksichtigen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Vergangenen, laufenden und geplanten Tätigkeiten muss Rechnung getragen werden. 6. Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle Die Organisation muss den Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer Vorfälle Rechnung tragen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. 7. Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen Die Organisation muss die Risiken und Chancen in Verbindung mit ihren Umweltaspekten, bindenden Verpflichtungen und anderen in den Nummern 1 bis 4 ermittelten Themen und Anforderungen bestimmen und dokumentieren. Die Organisation muss sich auf die Risiken und Chancen konzentrieren, die behandelt werden sollten, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem das angestrebte Ergebnis erzielt, unerwünschte Auswirkungen oder Unfälle zu verhindern und die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung des Organisation zu erreichen. 8. Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren Die Organisation muss die angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren prüfen und diejenigen bestimmen, die erforderlich sind, um die langfristige Aufrechterhaltung des Umweltmanagements sicherzustellen. ANHANG II ANFORDERUNGEN AN EIN UMWELTMANAGEMENTSYSTEM UND VON EMAS-TEILNEHMERORGANISATIONEN ZU REGELNDE ZUSÄTZLICHE FRAGEN Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß den Abschnitten 4 bis 10 der Norm EN ISO 14001:2015. Diese Anforderungen sind in Teil A wiedergegeben. Die Bezugnahmen in Artikel 4 auf bestimmte Punkte dieses Anhangs sind wie folgt zu verstehen: Bezugnahmen auf A.3.1 sind als Bezugnahmen auf Teil A.6.1 zu verstehen Bezugnahmen auf A.5.5 sind als Bezugnahmen auf Teil A.9.2 zu verstehen Darüber hinaus müssen EMAS-Teilnehmerorganisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen regeln, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Norm EN ISO 14001:2015 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in Teil B dieses Anhangs aufgeführt. TEIL A Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Norm EN ISO 14001:2015 TEIL B Zusätzliche Anforderungen an EMAS-Organisationen Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, müssen die Anforderungen der Norm EN ISO 14001:2015 erfüllen, die nachstehend wiedergegeben werden. A.4 Kontext der Organisation A.4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes Die Organisation muss externe und interne Themen bestimmen, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. Derartige Themen müssen Umweltzustände mit einschließen, die durch die Organisation beeinflusst werden oder die Organisation beeinflussen können. A.4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien Die Organisation muss: a) die interessierten Parteien, die für ihr Umweltmanagementsystem relevant sind bestimmen; b) die relevanten Erfordernisse und Erwartungen (d. h. Anforderungen) dieser interessierten Parteien bestimmen; c) bestimmen, welche von diesen Erfordernissen und Erwartungen für sie zu bindenden Verpflichtungen werden. A.4.3 Festlegen des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems Die Organisation muss die Grenzen und die Anwendbarkeit ihres Umweltmanagementsystems bestimmen, um dessen Anwendungsbereich festzulegen. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs muss die Organisation: a) die unter A.4.1 genannten externen und internen Themen, b) die unter A.4.2 genannten bindenden Verpflichtungen, c) ihre Organisationseinheiten, Funktionen und physischen Grenzen, d) ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, e) ihre Befugnis und Fähigkeit zur Ausübung von Steuerung und Einflussnahme berücksichtigen. Wenn der Anwendungsbereich festgelegt ist, müssen alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation, die innerhalb dieses Anwendungsbereichs liegen, in das Umweltmanagementsystem einbezogen werden. Der Anwendungsbereich muss als dokumentierte Information aufrechterhalten werden und für interessierte Parteien verfügbar sein. A.4.4 Umweltmanagementsystem Um die beabsichtigten Ergebnisse — einschließlich der Verbesserung ihrer Umweltleistung — zu erreichen, muss die Organisation entsprechend den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem aufbauen, verwirklichen, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern, einschließlich der benötigten Prozesse und ihrer Wechselwirkungen. Die Organisation muss das in 4.1 und 4.2 gewonnene Wissen berücksichtigen, wenn sie das Umweltmanagementsystem aufbaut und aufrechterhält. A.5 Führung A.5.1 Führung und Verpflichtung Die oberste Leitung muss in Bezug auf das Umweltmanagementsystem Führung und Verpflichtung zeigen, indem sie: a) die Rechenschaftspflicht für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems übernimmt; b) sicherstellt, dass die Umweltpolitik und die Umweltziele festgelegt und mit der strategischen Ausrichtung und dem Kontext der Organisation vereinbar sind; c) sicherstellt, dass die Anforderungen des Umweltmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden; d) sicherstellt, dass die für das Umweltmanagementsystem erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen; e) die Bedeutung eines wirksamen Umweltmanagements sowie die Wichtigkeit der Erfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems vermittelt; f) sicherstellt, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erzielt; g) Personen anleitet und unterstützt, damit diese zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems beitragen; h) fortlaufende Verbesserung fördert; i) andere relevante Führungskräfte unterstützt, um deren Führungsrolle im jeweiligen Verantwortungsbereich deutlich zu machen. Anmerkung: Wenn in dieser Internationalen Norm das Wort „Geschäft“ verwendet wird, ist dieses im weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf Tätigkeiten, die für den Zweck der Organisation bzw. deren Existenz entscheidend sind. A.5.2 Umweltpolitik Die oberste Leitung muss innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems eine Umweltpolitik festlegen, verwirklichen und aufrechterhalten, die: a) angemessen ist für den Zweck und Kontext der Organisation, einschließlich Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen; b) einen Rahmen zum Festlegen von Umweltzielen bietet; c) eine Verpflichtung zum Schutz der Umwelt — einschließlich des Verhinderns von Umweltbelastungen — und sonstige besondere im Hinblick auf den Kontext der Organisation relevante Verpflichtungen enthält; Anmerkung: Sonstige besondere Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt können die nachhaltige Ressourcenverwendung, Abschwächung des und Anpassung an den Klimawandel sowie Schutz der Biodiversität und Ökosysteme umfassen. d) eine Verpflichtung zur Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen enthält; e) eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des Umweltmanagementsystems enthält, um die Umweltleistung zu verbessern. Die Umweltpolitik muss: — als dokumentierte Information aufrechterhalten werden; — innerhalb der Organisation bekannt gemacht werden; — für die interessierten Parteien verfügbar sein. B.1 Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung Die Organisationen müssen sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für denEMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen. A.5.3 Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der Organisation Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten und Befugnisse für relevante Rollen zugewiesen und innerhalb der Organisation bekannt gemacht werden. Die oberste Leitung muss die Verantwortlichkeit und Befugnis zuweisen für: a) das Sicherstellen, dass das Umweltmanagementsystem die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt; b) das Berichten an die oberste Leitung über die Leistung des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltleistung. B.2 Managementbeauftragte(r) Die oberste Leitung muss einen oder mehrere spezifische Beauftragte der obersten Leitung benennen, die unabhängig von ihren sonstigen Verantwortlichkeiten klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse haben, um für ein Umweltmanagementsystem zu sorgen, das mit dieser Verordnung übereinstimmt, und um der obersten Leitung Bericht über die Leistung des Umweltmanagementsystems zu erstatten. Die Managementbeauftragten der obersten Leitung können Mitglieder der obersten Leitung der Organisation sein. A.6 Planung A.6.1 Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen A.6.1.1 Allgemeines Die Organisation muss die Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die für die Erfüllung der Anforderungen nach 6.1.1 bis 6.1.4 notwendig sind. Bei Planungen für das Umweltmanagementsystem muss die Organisation — die in 4.1 genannten Themen; — die in 4.2 genannten Anforderungen; — den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems berücksichtigen und die Risiken und Chancen bestimmen, in Verbindung mit — — ihren Umweltaspekten (siehe 6.1.2), — bindenden Verpflichtungen (siehe 6.1.3) — und anderen in 4.1 und 4.2 ermittelten Themen und Anforderungen, die betrachtet werden müssen, um: — — sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erreichen kann; — unerwünschte Auswirkungen zu verhindern oder zu verringern, einschließlich der Möglichkeit, dass externe Umweltzustände die Organisation beeinflussen; — fortlaufende Verbesserung zu erreichen. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems muss die Organisation mögliche Notfallsituationen bestimmen, einschließlich derer, die eine Umweltauswirkung haben können. Die Organisation muss dokumentierte Information über ihre — Risiken und Chancen, die berücksichtigt werden müssen; — nach 6.1.1 bis 6.1.4 erforderlichen Prozesse, im notwendigen Umfang, um darauf vertrauen zu können, dass sie wie geplant durchgeführt werden, aufrechterhalten. A.6.1.2 Umweltaspekte Innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems muss die Organisation die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen bestimmen, die sie steuern kann und die, auf die sie Einfluss nehmen kann, sowie die mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Lebenswegs. Bei der Bestimmung von Umweltaspekten muss die Organisation Folgendem Rechnung tragen: a) Änderungen, einschließlich geplanter oder neuer Entwicklungen und neuer oder veränderter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen; b) nicht bestimmungsgemäßen Zuständen und vernünftigerweise vorhersehbaren Notfallsituationen. Die Organisation muss — unter Verwendung festgelegter Kriterien — diejenigen Aspekte, die eine bedeutende Umweltauswirkung haben oder haben können, d. h. bedeutende Umweltaspekte, bestimmen. Die Organisation muss ihre bedeutenden Umweltaspekte zwischen ihren verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen angemessen kommunizieren. Die Organisation muss dokumentierte Information über Folgendes aufrechterhalten: — ihre Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen; — ihre Kriterien, die zur Bestimmung ihrer bedeutenden Umweltaspekte verwendet wurden; — ihre bedeutenden Umweltaspekte. Anmerkung: Aus bedeutenden Umweltaspekten können sich Risiken und Chancen ergeben, die entweder mit nachteiligen Umweltauswirkungen (Bedrohungen) oder vorteilhaften Umweltauswirkungen (Chancen) verbunden sind. B.3 Umweltprüfung Die Organisationen müssen eine erste Umweltprüfung gemäß Anhang I durchführen und dokumentieren diese. Außerhalb der Union ansässige Organisationen müssen sich ebenfalls auf die rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich beziehen, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen. A.6.1.3 Bindende Verpflichtungen Die Organisation muss: a) die mit ihren Umweltaspekten zusammenhängenden bindenden Verpflichtungen bestimmen und auf sie zugreifen können; b) bestimmen, wie diese bindenden Verpflichtungen auf die Organisation anwendbar sind; c) diesen bindenden Verpflichtungen bei Aufbau, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und fortlaufender Verbesserung ihres Umweltmanagementsystems Rechnung tragen. Die Organisation muss dokumentierte Information ihrer bindenden Verpflichtungen aufrechterhalten. Anmerkung: Bindende Verpflichtungen können zu Risiken und Chancen für die Organisation führen. A.6.1.4 Planung von Maßnahmen Die Organisation muss: a) planen, Maßnahmen zu ergreifen, für den Umgang mit ihren: 1) bedeutenden Umweltaspekten; 2) bindenden Verpflichtungen; 3) Risiken und Chancen, wie in 6.1.1 ermittelt; b) planen, wie: 1) die Maßnahmen in ihre Umweltmanagementsystem-Prozesse oder in andere Geschäftsprozesse integriert und dort verwirklicht werden (siehe 6.2, Abschnitt 7, Abschnitt 8 und 9.1); 2) die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wird (siehe 9.1). Bei der Planung dieser Maßnahmen muss die Organisation ihre technologischen Möglichkeiten und ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen berücksichtigen. B.4 Einhaltung von Rechtsvorschriften Nach EMAS registrierte Organisationen oder Organisationen, die sich nach EMAS registrieren möchten, müssen nachweisen, dass sie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt haben: 1) Sie haben alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt und kennen deren Auswirkungen auf ihre Organisation; 2) sie sorgen für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigungen, und legen die entsprechenden Nachweise vor; 3) sie verfügen über Verfahren, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Umweltvorschriften dauerhaft sicherzustellen. A.6.2 Umweltziele und Planung zu deren Erreichung A.6.2.1 Umweltziele Die Organisation muss Umweltziele für relevante Funktionsbereiche und Ebenen festlegen, dabei den bedeutenden Umweltaspekten und damit verbundenen bindenden Verpflichtungen der Organisation Rechnung tragen, und ihre Risiken und Chancen berücksichtigen. Die Umweltziele müssen: a) im Einklang mit der Umweltpolitik stehen; b) messbar sein (sofern machbar); c) überwacht werden; d) vermittelt werden; e) soweit erforderlich, aktualisiert werden. Die Organisation muss dokumentierte Information zu den Umweltzielen aufrechterhalten. A.6.2.2 Planung von Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele Bei der Planung zum Erreichen ihrer Umweltziele muss die Organisation bestimmen: a) was getan wird; b) welche Ressourcen erforderlich sind; c) wer verantwortlich ist; d) wann es abgeschlossen wird; e) wie die Ergebnisse bewertet werden, einschließlich Kennzahlen zur Überwachung der Fortschritte in Bezug auf das Erreichen ihrer messbaren Umweltziele (siehe 9.1.1). Die Organisation muss berücksichtigen, wie Maßnahmen zum Erreichen ihrer Umweltziele in die Geschäftsprozesse integriert werden können. B.5 Umweltziele Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sich das Umweltmanagementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung im Hinblick auf die direkten und die indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung ausrichten. Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen können keine Umweltziele sein. A.7 Unterstützung A.7.1 Ressourcen Die Organisation muss die erforderlichen Ressourcen für den Aufbau, die Verwirklichung, die Aufrechterhaltung und die fortlaufende Verbesserung des Umweltmanagementsystems bestimmen und bereitstellen. A.7.2 Kompetenz Die Organisation muss: a) für Personen, die unter ihrer Aufsicht Tätigkeiten verrichten, welche die Umweltleistung der Organisation und ihre Fähigkeit, ihre bindenden Verpflichtungen zu erfüllen, beeinflussen, die erforderliche Kompetenz bestimmen; b) sicherstellen, dass diese Personen auf Grundlage angemessener Ausbildung, Schulung oder Erfahrung kompetent sind; c) mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbundenen Schulungsbedarf bestimmen; d) wenn erforderlich, Maßnahmen einleiten, um die benötigte Kompetenz zu erwerben und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewerten. Anmerkung: Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein: Schulung, Mentoring oder Versetzung von gegenwärtig angestellten Personen; oder Anstellung oder Beauftragung kompetenter Personen. Die Organisation muss angemessene dokumentierte Information als Nachweis der Kompetenz aufbewahren. B.6 Mitarbeiterbeteiligung
Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einbeziehung ihrer Mitarbeiter nicht nur treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen ist, sondern auch eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation.
„Mitarbeiterbeteiligung“ sollte sowohl die direkte Einbeziehung der Mitarbeiter als auch die Bereitstellung von Informationen für sie und ihre Vertreter umfassen. Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden. Die Organisation sollte anerkennen, dass eine Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse darin besteht, dass die Organisationsleitung Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung erkennen lässt. In diesem Zusammenhang sollte die Organisationsleitung ihren Mitarbeitern angemessene Rückmeldung geben.
Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter oder ihre Vertreter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch: a) die erste Umweltprüfung, b) die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung, c) Umweltgremien oder Arbeitsgruppen, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Vertreter der Organisationsleitung zusammen mit Mitarbeitern der Organisation und ihren Vertretern mitwirken, d) gemeinsame Arbeitsgruppen für das Umweltprogramm und die Umweltbetriebsprüfung, e) die Ausarbeitung von Umwelterklärungen.
Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltgremien zurückgegriffen werden. Die Organisationen müssen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich nehmen. Auf Antrag müssen auch Mitarbeitervertreter einbezogen werden. A.7.3 Bewusstsein Die Organisation muss sicherstellen, dass Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten, sich: a) der Umweltpolitik; b) der bedeutenden Umweltaspekte und der damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit; c) ihres Beitrags zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Vorteile einer verbesserten Umweltleistung; d) der Folgen einer Nichterfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Nichterfüllung der bindenden Verpflichtungen der Organisation, bewusst sind. A.7.4 Kommunikation A.7.4.1 Allgemeines Die Organisation muss die benötigten Prozesse für die interne und externe Kommunikation in Bezug auf das Umweltmanagementsystem aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, einschließlich a) worüber, b) wann, c) mit wem, d) wie kommuniziert wird. Wenn die Organisation ihre Kommunikationsprozesse aufbaut, muss sie: — ihren bindenden Verpflichtungen Rechnung tragen; — sicherstellen, dass die kommunizierte umweltbezogene Information mit der Information übereinstimmt, die innerhalb des Umweltmanagementsystems erzeugt wird und dass diese verlässlich ist. Die Organisation muss auf relevante Äußerungen bezogen auf ihr Umweltmanagementsystem reagieren. Die Organisation muss, soweit angemessen, dokumentierte Informationen als Nachweis für ihre Kommunikation aufbewahren. A.7.4.2 Interne Kommunikation Die Organisation muss: a) für das Umweltmanagement relevante Informationen zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation intern kommunizieren, einschließlich Änderungen des Umweltmanagementsystems, soweit angemessen; b) sicherstellen, dass ihre Kommunikationsprozesse den Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten, Möglichkeiten bieten, zur fortlaufenden Verbesserung beizutragen. A.7.4.3 Externe Kommunikation Die Organisation muss für das Umweltmanagementsystem relevante Informationen extern kommunizieren, wie durch die Kommunikationsprozesse der Organisation festgelegt und wie durch ihre bindenden Verpflichtungen gefordert. B.7 Kommunikation 1) Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit, den Behörden und anderen interessierten Parteien, einschließlich lokaler Gemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen. 2) Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten und Vertrauen bei interessierten Parteien aufzubauen, müssen nach EMAS registrierte Organisationen spezifische Umweltinformationen gemäß Anhang IV „Umweltberichterstattung“ offenlegen. A.7.5 Dokumentierte Information A.7.5.1 Allgemeines Das Umweltmanagementsystem der Organisation muss beinhalten: a) die von dieser Internationalen Norm geforderte dokumentierte Information; b) dokumentierte Information, welche die Organisation als notwendig für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems bestimmt hat. Anmerkung: Der Umfang dokumentierter Information für ein Umweltmanagementsystem kann sich von Organisation zu Organisation unterscheiden, und zwar aufgrund: — der Größe der Organisation und der Art ihrer Tätigkeiten, Prozesse, Produkte und Dienstleistungen; — der Notwendigkeit, die Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen nachzuweisen; — der Komplexität ihrer Prozesse und deren Wechselwirkungen; — der Kompetenz der Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten. A.7.5.2 Erstellen und Aktualisieren Beim Erstellen und Aktualisieren dokumentierter Information muss die Organisation: a) angemessene Kennzeichnung und Beschreibung (z. B. Titel, Datum, Autor oder Referenznummer); b) angemessenes Format (z. B. Sprache, Softwareversion, Grafiken) und Medium (z. B. Papier, elektronisch); c) angemessene Überprüfung und Genehmigung im Hinblick auf Eignung und Angemessenheit sicherstellen. A.7.5.3 Lenkung dokumentierter Information Die für das Umweltmanagementsystem erforderliche und von dieser Internationalen Norm geforderte dokumentierte Information muss gelenkt werden, um sicherzustellen, dass sie: a) verfügbar und für die Verwendung geeignet ist, wo und wann sie benötigt wird; b) angemessen geschützt wird (z. B. vor Verlust der Vertraulichkeit, unsachgemäßem Gebrauch oder Verlust der Integrität). Zur Lenkung dokumentierter Information muss die Organisation, falls zutreffend, folgende Tätigkeiten berücksichtigen: — Verteilung, Zugriff, Auffindung und Verwendung; — Ablage/Speicherung und Erhaltung, einschließlich Erhaltung der Lesbarkeit; — Überwachung von Änderungen (z. B. Versionskontrolle); — Aufbewahrung und Verfügung über den weiteren Verbleib. Dokumentierte Information externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für Planung und Betrieb des Umweltmanagementsystems bestimmt wurde, muss angemessen gekennzeichnet und gelenkt werden. Anmerkung: Zugriff kann eine Entscheidung voraussetzen, mit der die Erlaubnis erteilt wird, dokumentierte Information lediglich zu lesen oder die Erlaubnis und Befugnis zum Lesen und Ändern dokumentierter Information. A.8 Betrieb A.8.1 Betriebliche Planung und Steuerung Die Organisation muss die Prozesse zur Erfüllung der Anforderungen an das Umweltmanagementsystem und zur Durchführung der unter 6.1 und 6.2 ermittelten Maßnahmen aufbauen, verwirklichen, steuern und aufrechterhalten, indem sie: — betriebliche Kriterien für die Prozesse festlegt; — die Steuerung der Prozesse in Übereinstimmung mit den betrieblichen Kriterien durchführt. Anmerkung: Steuerung kann Verfahren und technische Maßnahmen umfassen. Steuerung kann einer Hierarchie folgend (z. B. Beseitigung, Substitution, administrativ) verwirklicht und einzeln oder in Kombination genutzt werden. Die Organisation muss geplante Änderungen überwachen sowie die Folgen unbeabsichtigter Änderungen beurteilen und, falls notwendig, Maßnahmen ergreifen, um jegliche negativen Auswirkungen zu vermindern. Die Organisation muss sicherstellen, dass ausgegliederte Prozesse gesteuert oder beeinflusst werden. Die Art und das Ausmaß der Steuerung oder des Einflusses, die auf diese Prozesse angewendet werden, müssen innerhalb des Umweltmanagementsystems festgelegt sein. Übereinstimmend mit einer Betrachtung des Lebenswegs muss die Organisation: a) angemessene Steuerungsmaßnahmen aufbauen, um sicherzustellen, dass ihre Umweltanforderungen beim Entwicklungsprozess für das Produkt oder die Dienstleistung unter Berücksichtigung jedes Lebenswegabschnitts betrachtet werden; b) ihre Umweltanforderungen für die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen bestimmen, soweit angemessen; c) ihre wesentlichen Umweltanforderungen an externe Anbieter, einschließlich Vertragspartner, kommunizieren; d) die Notwendigkeit berücksichtigen, Informationen über mögliche bedeutende Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung der Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen. Die Organisation muss dokumentierte Information im notwendigen Umfang aufrechterhalten, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden. A.8.2 Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr Die Organisation muss die Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sie für die Vorbereitung und Reaktion auf mögliche, in 6.1.1 ermittelte, Notfallsituationen benötigt. Die Organisation muss: a) sich auf die Gefahrenabwehr durch die Planung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen aufgrund von Notfallsituationen vorbereiten; b) auf eintretende Notfallsituationen reagieren; c) dem Ausmaß des Notfalls und der möglichen Umweltauswirkung angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Folgen von Notfallsituationen zu verhindern oder zu mindern; d) regelmäßig die geplanten Gefahrenabwehrmaßnahmen testen, soweit praktikabel; e) regelmäßig die Prozesse und geplanten Gefahrenabwehrmaßnahmen überprüfen und überarbeiten, insbesondere nach dem Auftreten von Notfallsituationen oder Übungen; f) relevante Informationen und Schulung über die Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr in angemessener Form den relevanten interessierten Parteien, einschließlich Personen, die unter ihrer Aufsicht Tätigkeiten verrichten, zur Verfügung stellen. Die Organisation muss dokumentierte Information im notwendigen Umfang aufrechterhalten, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden. A.9 Bewertung der Leistung A.9.1. Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung A.9.1.1 Allgemeines Die Organisation muss ihre Umweltleistung überwachen, messen, analysieren und bewerten. Die Organisation muss bestimmen: a) was überwacht und gemessen werden muss; b) die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung, sofern zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen; c) die Kriterien, anhand derer die Organisation ihre Umweltleistung bewerten wird, und angemessene Kennzahlen; d) wann die Überwachung und Messung durchzuführen ist; e) wann die Ergebnisse der Überwachung und Messung zu analysieren und zu bewerten sind. Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte oder geprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen und diese in angemessener Weise gewartet werden. Die Organisation muss ihre Umweltleistung und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems bewerten. Die Organisation muss die für ihre Umweltleistung relevanten Informationen sowohl intern als auch extern kommunizieren, wie in ihren Kommunikationsprozessen ausgewiesen und wie aufgrund ihrer bindenden Verpflichtungen erforderlich. Die Organisation muss geeignete dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung aufbewahren. A.9.1.2 Bewertung der Einhaltung von Verpflichtungen Die Organisation muss die zur Bewertung der Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen notwendigen Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Organisation muss: a) bestimmen, wie häufig die Einhaltung der Verpflichtungen bewertet wird; b) die Einhaltung ihrer Verpflichtungen bewerten und Maßnahmen ergreifen, falls notwendig; c) Kenntnisse und Verständnis ihres Status hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen aufrechterhalten. Die Organisation muss dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen aufbewahren. A.9.2 Internes Audit A.9.2.1 Allgemeines Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen, um Informationen darüber zu erhalten, ob das Umweltmanagementsystem a) die Anforderungen: 1) der Organisation an ihr Umweltmanagementsystem, 2) dieser Internationalen Norm erfüllt; b) wirksam verwirklicht und aufrechterhalten wird. A.9.2.2 Internes Auditprogramm Die Organisation muss ein oder mehrere interne Auditprogramme aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, einschließlich der Häufigkeit, Methoden, Verantwortlichkeiten, Anforderungen an die Planung sowie Berichterstattung ihrer internen Audits. Beim Aufbau des internen Auditprogramms muss die Organisation die umweltbezogene Bedeutung der betroffenen Prozesse, Änderungen, welche die Organisation beeinflussen, und die Ergebnisse vorheriger Audits berücksichtigen. Die Organisation muss: a) für jedes Audit die Auditkriterien sowie den Umfang festlegen; b) Auditoren so auswählen und Audits so durchführen, dass die Objektivität und Unparteilichkeit des Auditprozesses sichergestellt ist; c) sicherstellen, dass die Ergebnisse des Audits gegenüber der zuständigen Leitung berichtet werden. Die Organisation muss dokumentierte Information als Nachweis der Verwirklichung des Auditprogramms und der Ergebnisse des Audits aufbewahren. A.9.3 Managementbewertung Die oberste Leitung muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in geplanten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Die Managementbewertung muss folgende Aspekte berücksichtigen: a) den Status von Maßnahmen vorheriger Managementbewertungen; b) Veränderungen bei: 1) externen und internen Themen, die das Umweltmanagementsystem betreffen; 2) den Erfordernissen und Erwartungen interessierter Parteien, einschließlich bindender Verpflichtungen; 3) bedeutenden Umweltaspekten; 4) Risiken und Chancen c) den erreichten Erfüllungsgrad der Umweltziele; d) Informationen über die Umweltleistung der Organisation, einschließlich Entwicklungen bei: 1) Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen; 2) Ergebnissen von Überwachungen und Messungen; 3) Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen; 4) Auditergebnissen; e) Angemessenheit von Ressourcen; f) relevante Äußerungen interessierter Parteien, einschließlich Beschwerden; g) Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung. Die Ergebnisse der Managementbewertung müssen enthalten: — Schlussfolgerungen zur fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems; — Entscheidungen zu Möglichkeiten der fortlaufenden Verbesserung; — Entscheidungen zu jeglichem Änderungsbedarf am Umweltmanagementsystem, einschließlich Ressourcen; — Maßnahmen bei Nichterreichen der Umweltziele, sofern erforderlich; — Möglichkeiten, die Integration des Umweltmanagementsystems mit anderen Geschäftsprozessen zu verbessern, falls benötigt; — jegliche Folgerungen für die strategische Ausrichtung der Organisation. Die Organisation muss dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Managementbewertung aufbewahren. A.10 Verbesserung A.10.1 Allgemeines Die Organisation muss Möglichkeiten zur Verbesserung (siehe 9.1, 9.2 und 9.3) bestimmen und notwendige Maßnahmen verwirklichen, um die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. A.10.2 Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen Wenn eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation: a) darauf reagieren und falls zutreffend: 1) Maßnahmen zur Überwachung und zur Korrektur ergreifen; 2) mit den Folgen umgehen, einschließlich der Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache von Nichtkonformitäten bewerten, damit diese nicht erneut oder an anderer Stelle auftreten, und zwar durch: 1) Überprüfen der Nichtkonformität; 2) Bestimmen der Ursachen der Nichtkonformität, 3) Bestimmen, ob vergleichbare Nichtkonformitäten bestehen oder möglicherweise auftreten könnten; c) jegliche erforderliche Maßnahme verwirklichen; d) die Wirksamkeit jeglicher ergriffener Korrekturmaßnahme überprüfen; e) sofern erforderlich, das Umweltmanagementsystem ändern. Korrekturmaßnahmen müssen der Bedeutung der Auswirkungen der aufgetretenen Nichtkonformitäten angemessen sein, einschließlich der Umweltauswirkungen. Die Organisation muss dokumentierte Information aufbewahren, als Nachweis von: — der Art der Nichtkonformität sowie jeder daraufhin getroffenen Maßnahme; — der Ergebnisse jeder Korrekturmaßnahme. A.10.3 Fortlaufende Verbesserung Die Organisation muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit ihres Umweltmanagementsystems fortlaufend verbessern, um die Umweltleistung zu verbessern. ( 1 ) Die Verwendung des in diesem Anhang wiedergegebenen Texts erfolgt mit Zustimmung des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Der vollständige Wortlaut kann bei den im Anhang aufgeführten nationalen Normungsgremien erworben werden. Die Vervielfältigung dieses Anhangs für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet. ANHANG III INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG 1. Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen 1.1. Programm für die Umweltbetriebsprüfung Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung muss gewährleisten, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist. 1.2. Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung Zu den Zielen müssen insbesondere die Bewertung der vorhandenen Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation gehören, was auch die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich einschließt. 1.3. Umfang der Umweltbetriebsprüfung Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Abschnitte eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben gemacht werden müssen: Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten. 1.4. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen Die Umweltbetriebsprüfung bzw. der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden; die Abstände betragen nicht mehr als drei Jahre, im Fall der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 jedoch vier Jahre. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab: Komplexere Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen müssen häufiger geprüft werden. Die Organisation muss Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durchführen, weil so der Organisationsleitung und dem Umweltgutachter nachgewiesen werden kann, dass die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind. Die Organisation muss Umweltbetriebsprüfungen durchführen in Bezug auf: 2. Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung Die Umweltbetriebsprüfung muss Gespräche mit dem Personal über die Umweltleistung, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, schriftlichen Verfahren und anderen einschlägigen Unterlagen umfassen. Ziel der Umweltbetriebsprüfung muss es sein, die Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit zu bewerten und zu bestimmen, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten oder die Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht werden. Sie muss außerdem bestimmen, ob das bestehende System geeignet ist, Umweltverantwortlichkeiten und Umweltleistung wirksam und angemessen zu steuern. Deshalb wird die Einhaltung dieser Kriterien stichprobenartig geprüft, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert. Die Umweltbetriebsprüfung muss insbesondere folgende Schritte beinhalten: 3. Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin, Der schriftliche Umweltbetriebsprüfungsbericht muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um diese Zielsetzungen zu verwirklichen. ANHANG IV UMWELTBERICHTERSTATTUNG A. Einleitung Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und sollten vorzugsweise in elektronischer Form vorgelegt werden. Die Organisation legt das beste Format zur Bereitstellung dieser Informationen für interessierte Kreise auf nutzerfreundlicher Weise fest. B. Umwelterklärung Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen: C. Berichterstattung auf der Grundlage der Indikatoren für die Umweltleistung und qualitativer Daten 1. Einleitung Sowohl in der Umwelterklärung als auch der aktualisierten Umwelterklärung machen die Organisationen Angaben zu ihren bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekten unter Verwendung der im Folgenden festgelegten Kernindikatoren für die Umweltleistung und spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung. Stehen keine quantitativen Daten zur Verfügung, übermitteln die Organisationen qualitative Daten gemäß Nummer 4. Die Erklärungen enthalten Angaben zu den tatsächlichen Inputs und Outputs. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. Outputs bezieht. Die Indikatoren müssen Um dies zu unterstützen, definiert die Organisation kurz den Anwendungsbereich (einschließlich der organisatorischen und materiellen Grenzen, der Anwendbarkeit und des Berechnungsverfahrens), der von jedem einzelnen Indikator erfasst wird. 2. Kernindikatoren für die Umweltleistung 3. Spezifische Indikatoren für die Umweltleistung Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen, die sich auf ihre Kerntätigkeiten beziehen, messbar und nachprüfbar sind und nicht bereits durch die Kernindikatoren abgedeckt sind. Die Berichterstattung zu diesen Indikatoren erfolgt im Einklang mit den in der Einleitung zu diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen. Soweit verfügbar, berücksichtigt die Organisation branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46, um die Ermittlung einschlägiger branchenspezifischer Indikatoren zu erleichtern. 4. Berichterstattung über bedeutende Umweltaspekte auf der Grundlage qualitativer Daten Stehen für die Berichterstattung über bedeutende direkte oder indirekte Umweltaspekte keine quantitativen Daten zur Verfügung, so berichtet die Organisation über ihre Leistung anhand qualitativer Daten. D. Lokale Rechenschaftspflicht Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst. Da im Rahmen von EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind. E. Öffentlicher Zugang Die Organisation muss sicherstellen, dass sie dem Umweltgutachter nachweisen kann, dass jeder, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Informationen erhalten kann. Um eine solche Transparenz zu gewährleisten, sollte die Umwelterklärung vorzugsweise öffentlich auf der Website der Organisation verfügbar gemacht werden. Die Organisation stellt sicher, dass diese Informationen über einen einzelnen Standort oder eine einzelne Organisation in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet, veröffentlicht werden. Darüber hinaus muss die Organisation im Falle einer Gesamt-Umwelterklärung sicherstellen, dass diese Informationen (für die Zwecke der Registrierung) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer der/den Amtssprache(n) der Union, die mit der für die Registrierung zuständigen Stelle vereinbart wurde(n), vorliegen. Die Umwelterklärung kann auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Inhalt des übersetzten Dokuments mit dem Inhalt der vom Umweltgutachter validierten ursprünglichen Umwelterklärung übereinstimmt und eindeutig angegeben ist, dass es sich um eine Übersetzung des validierten Dokuments handelt. ANHANG V EMAS-LOGO ANHANG VI FÜR DIE REGISTRIERUNG ERFORDERLICHE ANGABEN (gegebenenfalls bereitzustellende Angaben) 1. ORGANISATION Name … Anschrift … Ort … Postleitzahl … Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft … Kontaktperson … Telefon … Fax … E-Mail … Website … Öffentlicher Zugang zur Umwelterklärung oder deren Aktualisierungen a) in gedruckter Form … b) in elektronischer Form … Registrierungsnummer … Registrierungsdatum … Datum der Aussetzung der Registrierung … Datum der Streichung der Registrierung … Datum der nächsten Umwelterklärung … Datum der nächsten aktualisierten Umwelterklärung … Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 JA — NEIN … NACE-Code der Tätigkeiten … Zahl der Mitarbeiter … Umsatz oder Jahresbilanz … 2. STANDORT Name … Anschrift … Postleitzahl … Ort … Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft … Kontaktperson … Telefon … Fax … E-Mail … Website … Öffentlicher Zugang zur Umwelterklärung oder deren Aktualisierungen a) in gedruckter Form … b) in elektronischer Form … Registrierungsnummer … Registrierungsdatum … Datum der Aussetzung der Registrierung … Datum der Streichung der Registrierung … Datum der nächsten Umwelterklärung … Datum der nächsten aktualisierten Umwelterklärung … Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 JA — NEIN … NACE-Code der Tätigkeiten … Zahl der Mitarbeiter … Umsatz oder Jahresbilanz … 3. UMWELTGUTACHTER Name des Umweltgutachters … Anschrift … Postleitzahl … Ort … Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft … Telefon … Fax … E-Mail … Registrierungsnummer der Akkreditierung oder Zulassung … Geltungsbereich der Akkreditierung oder Zulassung (NACE-Codes) … Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle … …, den … … 20…. … Unterschrift des Vertreters der Organisation … ANHANG VII ERKLÄRUNG DES UMWELTGUTACHTERS ZU DEN BEGUTACHTUNGS- UND VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN Der Unterzeichnete, … (Name), EMAS-Umweltgutachter mit der Registrierungsnummer … , akkreditiert oder zugelassen für den Bereich … (NACE-Code), bestätigt, begutachtet zu haben, ob der/die Standort(e) bzw. die gesamte Organisation, wie in der Umwelterklärung/der aktualisierten Umwelterklärung der Organisation … (Name) mit der Registrierungsnummer (soweit vorliegend) … angegeben, alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erfüllt/erfüllen. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass — die Begutachtung und Validierung in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 durchgeführt wurden, — das Ergebnis der Begutachtung und Validierung bestätigt, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen, — die Daten und Angaben der Umwelterklärung/der aktualisierten Umwelterklärung der Organisation/des Standorts ein verlässliches, glaubhaftes und wahrheitsgetreues Bild sämtlicher Tätigkeiten der Organisation/des Standorts innerhalb des in der Umwelterklärung angegebenen Bereichs geben. Diese Erklärung kann nicht mit einer EMAS-Registrierung gleichgesetzt werden. Die EMAS-Registrierung kann nur durch eine zuständige Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfolgen. Diese Erklärung darf nicht als eigenständige Grundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verwendet werden. …, den …/…/20…. Unterschrift ANHANG VIII ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d — Artikel 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Buchstabe b — Artikel 2 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Buchstabe d — Artikel 2 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 9 Artikel 2 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 8 Artikel 2 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 10 Artikel 2 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 11 Artikel 2 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 12 Artikel 2 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 13 Artikel 2 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 16 Artikel 2 Buchstabe l Ziffer i — Artikel 2 Buchstabe l Ziffer ii — Artikel 2 Buchstabe m — Artikel 2 Buchstabe n Artikel 2 Absatz 17 Artikel 2 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 18 Artikel 2 Buchstabe p — Artikel 2 Buchstabe q Artikel 2 Absatz 20 Artikel 2 Buchstabe r — Artikel 2 Buchstabe s Unterabsatz 1 Artikel 2 Absatz 21 Artikel 2 Buchstabe s Unterabsatz 2 — Artikel 2 Buchstabe t Artikel 2 Absatz 22 Artikel 2 Buchstabe u — Artikel 3 Absatz 1 — Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 5 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1; Artikel 6 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erster Satz Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Satz Artikel 7 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 — Artikel 4 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 — Artikel 4 Absatz 4 — Artikel 4 Absatz 5 erster Satz Artikel 25 Absatz 10 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 5 zweiter Satz Artikel 25 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 2 Artikel 4 Absatz 6 Artikel 41 Artikel 4 Absatz 7 — Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 1 Artikel 30 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 2 Artikel 30 Absätze 3 und 5 Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz Artikel 31 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 letzter Satz Artikel 31 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3 erster Satz Artikel 12 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz erster Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz zweiter Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Artikel 5 Absatz 5 erster Satz Artikel 16 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 5 zweiter Satz Artikel 16 Absatz 3 erster Satz Artikel 5 Absatz 5 dritter Satz Artikel 17 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 5 vierter Satz Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 6 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2 erster Satz Artikel 6 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich — Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz Artikel 15 Absatz 8 Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 15 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 15 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 5 erster Satz Artikel 15 Absatz 6 Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satz Artikel 15 Absätze 8 und 9 Artikel 6 Absatz 6 Artikel 15 Absatz 10 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 28 Absatz 8 Artikel 7 Absatz 2 erster Satz Artikel 12 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz Artikel 12 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 1 erster Satz Artikel 10 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz Artikel 10 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 2 — Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 — Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz Artikel 4 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 45 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 45 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 45 Absatz 5 Artikel 9 Absatz 2 — Artikel 10 Absatz 1 — Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 38 Absätze 1 und 2 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz Artikel 41 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz Artikel 47 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 36 Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 36 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 36 Buchstabe c Artikel 11 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 36 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Satz Artikel 37 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz — Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Satz Artikel 37 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Satz Artikel 37 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 43 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 erster Satz Artikel 41 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 zweiter Satz Artikel 47 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a — Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 — Artikel 12 Absatz 2 Artikel 41 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 3 — Artikel 13 Artikel 40 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1 Artikel 49 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 — Artikel 14 Absatz 3 — Artikel 15 Absatz 1 Artikel 50 Artikel 15 Absatz 2 Artikel 48 Artikel 15 Absatz 3 — Artikel 16 Absatz 1 Artikel 39 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 2 Artikel 42 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 1 — Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 51 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 5 — Artikel 18 Artikel 52
die erfassten Bereiche;
die zu prüfenden Tätigkeiten;
die zu berücksichtigenden Umweltkriterien;
der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.
Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;
Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;
Vorgeschichte der Umweltprobleme.
ihre Umweltleistung und
die Einhaltung der geltenden rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich durch die Organisation.
Verständnis des Managementsystems;
Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;
Erfassung von Nachweisen um zu zeigen, wo das Managementsystem leistungsfähig ist und wo nicht;
Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung;
Formulierung von Schlussfolgerungen;
Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.
den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;
die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des Umweltschutzes zu unterrichten;
die Organisationsleitung über den Grad der Einhaltung von rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich sowie über die Maßnahmen zu unterrichten, mit denen der Nachweis für die Einhaltung erbracht werden kann;
die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung und Minderung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;
gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der EMAS-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das Umweltmanagementsystem der Organisation stützt;
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich. Sofern verfügbar, sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 verwiesen werden;
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung bezieht sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C ein. Bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen sind die entsprechenden Daten zu übermitteln;
Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung. Ersatzweise kann die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII verwendet werden. Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind. Organisationen können sich entschließen, ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen beizufügen. Sämtliche Angaben in der Umwelterklärung werden durch den Umweltgutachter validiert. Die Umwelterklärung kann in andere Berichte der Organisation (z. B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Berichte über die soziale Unternehmensverantwortung) aufgenommen werden. Dabei ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Zeichens), und das Dokument enthält eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS.
die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen;
leicht verständlich und eindeutig sein;
einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, ob sich die Umweltleistung der Organisation verbessert hat; um diesen Vergleich zu ermöglichen, muss die Meldung mindestens drei Jahre der Tätigkeit umfassen, sofern die Daten verfügbar sind;
gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen;
gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.
Die Kernindikatoren betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen: Die Berichterstattung über die Kernindikatoren für die Umweltleistung ist obligatorisch. Eine Organisation kann jedoch die Relevanz dieser Indikatoren im Rahmen ihrer bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen bewerten. Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht relevant sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln. In diesem Fall gibt die Organisation in der Umwelterklärung eine klare und begründete Erklärung hierfür.
Energie,
Material,
Wasser,
Abfall,
Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt und
Emissionen.
Jeder Indikator setzt sich zusammen aus Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators.
einer Zahl A zur Angabe der gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Bereich;
einer Zahl B zur Angabe eines jährlichen Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation und
einer Zahl R zur Angabe des Verhältnisses A/B.
Die gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Bereich (Zahl A) werden wie folgt angegeben:
Bereich Energie — Der „gesamte direkte Energieverbrauch“ entspricht dem jährlichen Gesamtenergieverbrauch der Organisation. — Der „gesamte Verbrauch erneuerbarer Energien“ entspricht dem jährlichen Gesamtverbrauch der Organisation von Energie aus erneuerbaren Quellen. — Die „gesamte Erzeugung erneuerbarer Energien“ entspricht der jährlichen Gesamterzeugung der Organisation von Energie aus erneuerbaren Quellen. Dieses letzte Element ist nur anzugeben, wenn die von der Organisation erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen die von der Organisation insgesamt verbrauchte Energie aus erneuerbaren Quellen deutlich übersteigt oder wenn die von der Organisation erzeugte erneuerbare Energie von der Organisation nicht verbraucht wurde. Werden verschiedene Arten von Energie verbraucht oder — im Falle erneuerbarer Energien — erzeugt (z. B. Strom, Wärme, Brennstoffe oder andere), ist der Jahresverbrauch bzw. die Jahreserzeugung in geeigneter Weise getrennt anzugeben. Die Energie sollte vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten angegeben werden.
Bereich Material — Der „jährliche Massenstrom der verwendeten Schlüsselmaterialien“ (ausgenommen Energieträger und Wasser) ist vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumen (z. B. m 3 ) oder anderen üblicherweise in diesem Sektor verwendeten metrischen Einheiten anzugeben. Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, sollte ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt angegeben werden.
Bereich Wasser — Der „jährliche Gesamtwasserverbrauch“ ist in Volumeneinheiten (z. B. Liter oder m 3 ) anzugeben.
Bereich Abfall — Das „gesamte jährliche Abfallaufkommen“ — aufgeschlüsselt nach Art — ist vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumen (z. B. m 3 ) oder anderen üblicherweise in diesem Sektor verwendeten metrischen Einheiten anzugeben. — Das „gesamte jährliche Aufkommen an gefährlichen Abfällen“ ist vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Kubikmeter oder anderen üblicherweise in diesem Sektor verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.
Bereich Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt — Die Formen des Flächenverbrauchs in Bezug auf die biologische Vielfalt sind in Flächeneinheiten (z. B. m 2 oder ha) auszudrücken: — gesamter Flächenverbrauch, — gesamte versiegelte Fläche, — gesamte naturnahe Fläche am Standort, — gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts. Eine „naturnahe Fläche“ ist ein Bereich, der in erster Linie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Natur dient. Naturnahe Flächen können sich auf dem Gelände des Standorts befinden und Dächer, Fassaden, Wasserableitungssysteme oder andere Elemente umfassen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert, angepasst oder verwaltet werden. Naturnahe Flächen können sich auch abseits des Standorts der Organisation befinden, sofern sie im Eigentum der Organisation stehen oder von dieser bewirtschaftet werden und in erster Linie der Förderung der biologischen Vielfalt dienen. Es können auch gemeinsam bewirtschaftete Flächen zur Förderung der biologischen Vielfalt beschrieben werden, sofern der Umfang der gemeinsamen Verwaltung klar umrissen ist. Eine „versiegelte Fläche“ ist ein Bereich, in dem der ursprüngliche Boden abgedeckt wurde (z. B. Straßen), um ihn undurchlässig zu machen. Diese Undurchlässigkeit kann Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Bereich Emissionen — Die „jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen“ umfassen mindestens die Emissionen an CO 2 , CH 4 , N 2 O, HFKW, FKW, NF 3 und SF 6 , ausgedrückt in Tonnen CO 2 -Äquivalent. Die Organisation sollte erwägen, ihre Treibhausgasemissionen nach einem festgelegten Verfahren wie dem Treibhausgasprotokoll zu melden. — Die „jährlichen Gesamtemissionen in die Luft“ umfassen mindestens die Emissionen an SO 2 , NO x und PM, ausgedrückt in Kilogramm oder Tonnen.
Die Angabe eines jährlichen Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation (Zahl B) wird anhand folgender Kriterien bestimmt und gemeldet: Zahl B muss
verständlich sein;
eine Zahl sein, die die jährliche Gesamttätigkeit der Organisation am besten widerspiegelt;
eine ordnungsgemäße Beschreibung der Umweltleistung der Organisation unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Tätigkeiten der Organisation ermöglichen;
ein gemeinsamer Referenzwert für den Sektor sein, in dem die Organisation arbeitet, wie z. B.: — jährliche Gesamtausbringungsmenge, — Gesamtzahl der Beschäftigten, — Gesamtzahl der Übernachtungen, — Gesamtzahl der Bewohner eines Gebiets (im Falle einer öffentlichen Verwaltung), — Tonnen aufbereiteter Abfälle (für Organisationen, die im Bereich der Abfallbewirtschaftung tätig sind), — insgesamt erzeugte Energie (bei Organisationen, die im Bereich der Energieerzeugung tätig sind),
die Vergleichbarkeit der gemeldeten Indikatoren im Laufe der Zeit gewährleisten. Nach der Festlegung ist die Zahl B bei künftigen Umwelterklärungen zu verwenden. Eine Änderung der Zahl B ist in der Umwelterklärung zu erläutern. Bei einer Änderung von Zahl B muss die Organisation sicherstellen, dass die Zahl über mindestens drei Jahre vergleichbar ist, indem die Indikatoren für die vorangegangenen Jahre anhand der neu festgelegten Zahl B erneut berechnet werden.
Das EMAS-Logo kann in allen 24 Sprachen verwendet werden, sofern der folgende Wortlaut Anwendung findet: Bulgarisch: „Проверено управление по околна среда“ Tschechisch: „Ověřený systém environmentálního řízení“ Kroatisch: „Verificirani sustav upravljanja okolišem“ Dänisch: „Verificeret miljøledelse“ Niederländisch: „Geverifieerd milieuzorgsysteem“ Englisch: „Verified environmental management“ Estnisch: „Tõendatud keskkonnajuhtimine“ Finnisch: „Todennettu ympäristöasioiden hallinta“ Französisch: „Management environnemental vérifié“ Deutsch: „Geprüftes Umweltmanagement“ Griechisch: „επιθεωρημένη περιβαλλοντική διαχείριση“ Ungarisch: „Hitelesített környezetvédelmi vezetési rendszer“ Italienisch: „Gestione ambientale verificata“ Irisch: „Bainistíocht comhshaoil fíoraithe“ Lettisch: „Verificēta vides pārvaldība“ Litauisch: „Įvertinta aplinkosaugos vadyba“ Maltesisch: „Immaniggjar Ambjentali Verifikat“ Polnisch: „Zweryfikowany system zarządzania środowiskowego“ Portugiesisch: „Gestão ambiental verificada“ Rumänisch: „Management de mediu verificat“ Slowakisch: „Overené environmentálne manažérstvo“ Slowenisch: „Preverjen sistem ravnanja z okoljem“ Spanisch: „Gestión medioambiental verificada“ Schwedisch: „Verifierat miljöledningssystem“
Das Logo ist in folgenden Farben abzubilden: — entweder in drei Farben (Pantone Nr. 355 Grün; Pantone Nr. 109 Gelb; Pantone Nr. 286 Blau) — in Schwarz — in Weiß oder — in Grauwerten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.