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Nach EMAS registrierte Organisationen müssen jedes Jahr eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellen bzw. diese aktualisieren. Die Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 dieser Verordnung validiert werden; davon ausgenommen sind kleine Organisationen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gilt. Organisationen, die die Registrierung nach EMAS vorbereiten, müssen im Rahmen ihres Registrierungsantrags ebenfalls eine validierte Umwelterklärung vorlegen. Aus diesem Grund ist ein Übergangszeitraum erforderlich, um Organisationen ausreichend Zeit zu geben, um die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuvollziehen.
Wird der Register führenden Stelle eine vollständige Umwelterklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorgelegt, prüft sie,…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente bei der Entwicklung ihres…
Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der…
Die registrierten Organisationen veröffentlichen ihre Umwelterklärung und deren Aktualisierungen innerhalb eines Monats nach der Registrierung und innerhalb…
Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wird zum Zeitpunkt der Begutachtung…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde ein System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) geschaffen. Das Ziel von EMAS besteht darin,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.