Erwägungsgrund 9 32018R2058
In Bezug auf den Steinbuttbestand sollten weitere Erhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Durch eine Beibehaltung der derzeit geltenden Schließungszeit von zwei Monaten vom 15. April bis 15. Juni würde der Bestand während der Laichzeit von Steinbutt weiterhin geschützt. Die Verwaltung des Fischereiaufwands und die Begrenzung der Fischerei auf 180 Fangtage pro Jahr hätten einen positiven Einfluss auf die Erhaltung des Steinbuttbestands.