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Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob es weiterhin erforderlich ist, die Verwendung von Zertifikaten zu untersagen, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.
Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Betreibern, Luftfahrzeugbetreibern und…
Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung kann die Kommission Maßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte…
In Artikel 12 wird vor Absatz 3a folgender Absatz eingefügt: „(3-a) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu…
Die Umweltwirksamkeit des EU-EHS sollte vor dem Risiko geschützt werden, dass Verpflichtungen für von einem Mitgliedstaat regulierte Luftfahrzeugbetreiber und…
Das EU-EHS muss Anreize für ein emissionseffizientes Wachstum setzen, und die Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige der Union, bei denen die konkrete Gefahr…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.