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Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung,…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Erhebung der Daten nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren…
Die vertraulichen Informationen, die die statistischen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zur Erstellung der amtlichen europäischen und der amtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.