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Der „durchschnittliche Verlust“ ist insbesondere zu berechnen durch Division der tatsächlich gezahlten Gesamterstattungen durch die ausgeführten Gesamtmengen erstattungsfähiger Erzeugnisse, gleich ob sie mit oder ohne Erstattungen ausgeführt wurden. Die Anwendung der vom Gerichtshof angegebenen Methode führt zu einer beträchtlichen Verringerung des „durchschnittlichen Verlusts“ und des „Gesamtverlusts“, der durch die Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 abzudecken ist.
Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass zur Gesamtberechnung der…
Der nicht durch die Abgaben abgedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 beläuft sich bei Berechnung nach der vom Gerichtshof angegebenen Methode…
Folglich sollten die Abgaben im Zuckersektor in der angemessenen Höhe festgesetzt werden. Für Ausfuhren im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zu 1,2335 % für die Grundproduktionsabgabe; eine B-Abgabe ist…
Der nicht durch die Abgaben abgedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft sich bei Neuberechnung nach der vom Gerichtshof angegebenen…
Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 17,259 % für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.