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Folglich sollten die Abgaben im Zuckersektor in der angemessenen Höhe festgesetzt werden. Für Ausfuhren im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission sollte der „durchschnittliche Verlust“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht, durch Division der tatsächlich gezahlten Erstattungen durch die ausgeführten Mengen berechnet werden. Auch der „ausführbare Überschuss“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte unter Einbeziehung aller Ausfuhren berechnet werden, unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht.
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Um den Zugang zur Intervention in den Gebieten zu ermöglichen, in denen dies aufgrund des Umfangs der lokalen Erzeugung besonders erforderlich ist, ist der in…
Am 8. Mai 2008 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06 die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission und…
Eine Überschussabgabe – auch solche, die in Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist – wird in ausreichender Höhe festgesetzt, um die…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Für die Berechnung, die Festsetzung und die Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06 müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.