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Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 und des Artikels 101 AEUV lässt die vorliegende Verordnung Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 oder Vereinbarungen über Beschränkungen des passiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010, die Transaktionen betreffen, die nicht unter die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung fallen, unberührt.
Bestimmungen in Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen im Zusammenhang mit passiven Verkaufsgeschäften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.
Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte die…
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen: Das Verbot gilt nicht…
der Beschränkung des passiven Verkaufs in ein Exklusivgebiet oder an eine Exklusivkundengruppe, das bzw. die dem Lizenzgeber vorbehalten ist,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle folgenden Handelspraktiken verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der…
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen: Das Verbot gilt nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.