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Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte die vorliegende Verordnung, und insbesondere ihre Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern gegenüber bestimmten Kunden oder Gruppen von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. In Fällen, in denen jedoch eine solche Befreiung gilt, oder wenn die vertraglichen Beschränkungen nicht durch Artikel 101 AEUV abgedeckt sind, besteht die Gefahr, dass sie genutzt werden könnten, um die Bestimmungen dieser Verordnung zu umgehen. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen sollten daher automatisch nichtig sein, wenn den Anbietern durch sie Verpflichtungen auferlegt werden, mit denen sie gegen die Verbote dieser Verordnung im Bereich Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und Bezahlung verstoßen. Diese Bestimmungen betreffen beispielsweise vertragliche Beschränkungen, durch die ein Anbieter daran gehindert wird, auf unaufgefordertes Ersuchen individueller Kunden nach dem Verkauf von Gütern ohne Lieferung außerhalb des dem Anbieter vertraglich zugewiesenen Gebiets aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu reagieren.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen…
Die vorliegende Verordnung zielt auf eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit ab, indem sie Innovation bei Online-Inhaltediensten fördert und einen Kundenzuwachs…
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 und des Artikels 101 AEUV lässt die vorliegende Verordnung Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von Unions- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender…
Um die Überwachung paralleler Netze vertikaler Vereinbarungen zu verstärken, die gleichartige wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben und mehr als 50 %…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.