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Diese Verordnung sollte keine Anwendung finden, wenn es sich um rein inländische Sachverhalte in einem Mitgliedstaat handelt, wenn sich der Vorgang in allen relevanten Aspekten, insbesondere Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden oder des Anbieters, Ort der Ausführung, die im Rahmen des Vorgangs oder des Angebots verwendeten Zahlungsmittel sowie die Verwendung einer Online-Benutzeroberfläche, auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 102 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten basieren, die eine der folgenden Bedingungen…
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Netzkopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der…
Diese Verordnung gilt nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat…
Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können,…
Diese Verordnung gilt nicht für Online-Zahlungsdienste, Online-Werbeinstrumente oder Online-Werbebörsen, die nicht bereitgestellt werden, um die Anbahnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.