Erwägungsgrund 2 32023R1113
Die Verordnung (EU) 2015/847 wurde erlassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) an Dienstleister im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs und insbesondere die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Die im Juni 2019 vorgenommen jüngsten Änderungen der FATF-Standards zu neuen Technologien, deren Ziel in der Regulierung von virtuellen Vermögenswerten und Anbietern von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bestand, sehen neue und ähnliche Pflichten für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte vor, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller Vermögenswerte erleichtert werden soll. Über diese Änderungen hinaus müssen Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu den Originatoren und den Begünstigten dieser Transfers übermitteln. Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte müssen außerdem diese Angaben einholen, aufbewahren sowie diese Angaben an die Gegenpartei am anderen Ende des Transfers virtueller Vermögenswerte weitergeben und sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.