Erwägungsgrund 6 32017R1000VERORDNUNG (EU) 2017/1000 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Der SEAC stimmte den vom RAC vorgeschlagenen Ausnahmen zu. Außerdem schlug der SEAC eine Übergangsfrist von drei Jahren anstelle der im Dossier gemäß Anhang XV…
Erwägungsgrund 9 32018R2005VERORDNUNG (EU) 2018/2005 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der SEAC stimmte den Schlussfolgerungen des Dossiers nach Anhang XV zu, dass ein Aufschub für die Anwendung der Beschränkung um 36 Monate vernünftig und…
Erwägungsgrund 7 32018R0588VERORDNUNG (EU) 2018/588 DER KOMMISSION vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon (Text von Bedeutung für den EWR)
In Übereinstimmung mit der im Anhang-XV-Dossier vorgeschlagenen Frist empfahl der SEAC, die Anwendung der Beschränkung um fünf Jahre aufzuschieben, damit…
Erwägungsgrund 8 32016R1017VERORDNUNG (EU) 2016/1017 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze (Text von Bedeutung für den EWR)
Der SEAC kam zu dem Schluss, dass den Wirtschaftsteilnehmern zwei Jahre und nicht ein Jahr, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen wurde, eingeräumt werden…
Erwägungsgrund 1 32018D0751BESCHLUSS (EU) 2018/751 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.
Erwägungsgrund 2 32018D0751BESCHLUSS (EU) 2018/751 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens sieht einen Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vor, der in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.