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Der SEAC stimmte den vom RAC vorgeschlagenen Ausnahmen zu. Außerdem schlug der SEAC eine Übergangsfrist von drei Jahren anstelle der im Dossier gemäß Anhang XV vorgeschlagenen achtzehn Monate bis zur Anwendung der Beschränkung vor, damit die Interessenträger die für eine Befolgung erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Auf der Grundlage sozioökonomischer Erwägungen, unter anderem hoher Kosten, einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung, des Mangels an Alternativen, relativ niedriger Emissionen in die Umwelt und wichtiger Verwendungszwecke mit hohem gesellschaftlichen Nutzen, schlug der SEAC längere Übergangsfristen für Latexdruckfarbe, Arbeitsschutztextilien, Membranen für medizinische Textilien sowie für die Filterung bei der Wasseraufbereitung, in Herstellungsverfahren und bei der Abwasseraufbereitung, bestimmte Plasma-Nanobeschichtungen und nicht implantierbare Medizinprodukte vor.
Der SEAC empfahl im Einklang mit der im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Mindestübergangsfrist eine Übergangsfrist von 24 Monaten bis zur Anwendung der…
Der SEAC stimmte den Schlussfolgerungen des Dossiers nach Anhang XV zu, dass ein Aufschub für die Anwendung der Beschränkung um 36 Monate vernünftig und…
In Übereinstimmung mit der im Anhang-XV-Dossier vorgeschlagenen Frist empfahl der SEAC, die Anwendung der Beschränkung um fünf Jahre aufzuschieben, damit…
Interessenträgern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der vorgeschlagenen Beschränkung treffen zu können, vor allem im…
Für die Anwendung der Beschränkung sollte, wie vom SEAC empfohlen, allgemein eine Übergangsfrist von drei Jahren und für bestimmte Bereiche ein längerer…
Der SEAC kam zu dem Schluss, dass den Wirtschaftsteilnehmern zwei Jahre und nicht ein Jahr, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen wurde, eingeräumt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.