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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission , sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind.
„Ballon“ (balloon) : ein bemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Brenners in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe;
„Gasballon“ (gas balloon) : ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch ein Gas leichter als Luft bewirkt wird;
„gefesselter Gasballon“ (tethered gas balloon) : ein Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert;
„Freiballon“ (free balloon) : ein Ballon, der während des Betriebs nicht kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert ist;
„Heißluftballon“ (hot-air balloon) : ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch Heißluft bewirkt wird;
„mit Heißluft und Gas betriebener Ballon“ (mixed balloon) : ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch eine Kombination von Heißluft und einem nicht brennbaren Gas leichter als Luft bewirkt wird;
„Heißluft-Luftschiff“ (hot-air airship) : ein motorgetriebener Heißluftballon, dessen Motor keinen Beitrag zum Auftrieb leistet;
„gewerblicher Flugbetrieb“ (commercial operation) : Betrieb eines Ballons gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;
„Wettbewerbsfahrt“ (competition flight) : jeder Flugbetrieb mit einem Ballon zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von Rennen oder Wettbewerben;
„Schaufahrt“ (flying display) : jeder Flugbetrieb mit einem Ballon, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von der angekündigten Veranstaltung;
„Einführungsflug“ (introductory flight) : jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer in Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannten Ausbildungsorganisation oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;
„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business) : der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers des Ballons, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
„Dry-Lease-Vereinbarung“ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung) : eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtakteuren, wonach der Ballon unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird;
„nationale Lizenz“ (national licence) : eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) dieser Verordnung oder von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurde;
„Teil-BFCL-Lizenz“ (Part-BFCL licence) : eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) genügt;
„Umwandlungsbericht“ (conversion report) : ein Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-BFCL-Lizenz umgewandelt werden kann.
„gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte…
„Ballon“ (balloon): ein bemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder…
In Artikel 2 werden folgende Punkte 1a und 1b eingefügt: „1a. ‚Ballon‘ bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch…
„Flugzeug“ (aeroplane) : ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische…
„Flug“ (Flight): ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.