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Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
In Artikel 2 werden folgende Punkte 1a und 1b eingefügt: „1a. ‚Ballon‘ bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Heizgeräts in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe.
‚Gefesselter Gasballon‘ bezeichnet einen Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert.“
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „Die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur haben die Anforderungen in Anhang II zu erfüllen.“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Flugzeuge, Hubschrauber und Segelflugzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter (Dangerous Goods, DG) betreiben;“;
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) andere Flugzeuge und Hubschrauber sowie Segelflugzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.“;
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Absatz 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern und mit Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:“;
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Flugzeitbeschränkungen
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) für CAT-Flüge mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.“
Die Anhänge I, II, III, IV, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.