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In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission ist die Begriffsbestimmung für „Instrumentenlandebahn“ für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt. Die Bestimmungen der genannten Verordnung sollten dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet von Flugplätzen entsprechen und die einschlägigen internationalen Standards berücksichtigen.
Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/53/EU erhält folgende Fassung: „3. Die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der…
Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union im Einklang mit der…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20. ‚Instrumentenlandebahn‘ (instrument runway): eine…
die Bedingungen für den Betrieb eines Flugplatzes gemäß den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va und, sofern zutreffend, Anhang Vb der Verordnung (EG)…
Der Betrieb von Luftfahrzeugen muss den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Einklang mit der…
In der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.