Erwägungsgrund 1 32018R0401
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission ist die Begriffsbestimmung für „Instrumentenlandebahn“ für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt. Die Bestimmungen der genannten Verordnung sollten dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet von Flugplätzen entsprechen und die einschlägigen internationalen Standards berücksichtigen.