Erwägungsgrund 7 32018R0605
Die Kommission sollte angesichts der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die bei der Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften gesammelten Erfahrungen bewerten.