Art. 2 32018R0208VERORDNUNG (EU) 2018/208 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 2 32018R0511VERORDNUNG (EU) 2018/511 DES RATES vom 23. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 2 32017R1495VERORDNUNG (EU) 2017/1495 DER KOMMISSION vom 23. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Bezug auf Campylobacter in Schlachtkörpern von Masthähnchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 2 32017R0894VERORDNUNG (EU) 2017/894 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Genotypisierung von Schafen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 3 32017R0492VERORDNUNG (EU) 2017/492 DER KOMMISSION vom 21. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar…
Art. 2 32018R1259VERORDNUNG (EU) 2018/1259 DER KOMMISSION vom 20. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“, FL-Nr. 21.002 (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 23. April 2018.