Erwägungsgrund 18 32020R0698
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anwendung der Vorschriften, von denen diese Verordnung abweicht und die sich unter anderem auf die Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Lizenzen oder Genehmigungen beziehen, aufgrund von Maßnahmen, die er getroffen hat, um die Ausbreitung von COVID‐19 zu verhindern oder einzudämmen, über die in dieser Verordnung genannten Zeitpunkte hinaus voraussichtlich weiterhin nicht durchführbar ist, so sollte die Kommission ermächtigt werden, dem betreffenden Mitgliedstaat zu gestatten, die in dieser Verordnung genannten Fristen gegebenenfalls weiter zu verlängern, wenn der Mitgliedstaat dies beantragt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr nicht gefährdet wird, sollte diese Verlängerung auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, um dem Zeitraum Rechnung zu tragen, in dem die Erfüllung von Formalitäten, Verfahren, Kontrollen und Ausbildungsmaßnahmen voraussichtlich weiterhin nicht durchführbar ist, und auf keinen Fall länger als sechs Monate betragen.