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Vorbehaltlich der Kontrolle durch die Konfliktparteien und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht sollte die Beförderung von humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen nicht behindert werden. Es ist daher angemessen, Beschränkungen auf natürliche Personen anzuwenden, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) angehören und für die Behinderung der raschen und ungehinderten Beförderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind. Diese Beschränkungen sollten die Bereitstellung von humanitärer Hilfe nicht unangemessen beeinträchtigen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechtsnormen und des geltenden humanitären Völkerrechts angewandt werden.
natürlicher Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der…
natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der…
natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der…
Vorbehaltlich der Kontrolle durch die Konfliktparteien und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht sollte die Beförderung von humanitärer Hilfe für…
Darüber hinaus sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte, den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) bzw. der Grenzschutzpolizei angehörige natürliche…
natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.