Erwägungsgrund 5 32018R0675
Der Stoff Formaldehyd wurde in der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft, allerdings hat die Kommission beschlossen, bei der letzten Aktualisierung zunächst keine Veränderungen hinsichtlich Formaldehyd vorzunehmen, bis die Ergebnisse einer laufenden Untersuchung durch die Europäische Chemikalienagentur vorliegen, in der alle Anwendungsbereiche dieses Stoffes erfasst sind, wobei eine spezifische Beschränkung denkbar ist. In der Sitzung des im Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Ausschusses am 16. März 2017 sprach sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten dafür aus, Formaldehyd unter Eintrag 28 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung ungeachtet etwaiger weiterer spezifischer Vorschläge bezüglich der Beschränkung des Stoffes aufzunehmen, und die Kommission erklärte sich einverstanden, diese Änderung bei der nächsten Gelegenheit vorzunehmen.