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In Teil I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission verbirgt sich in Buchstabe C Absatz 2.5.1.2, der spezielle Grundsätze für das Entscheidungsverfahren hinsichtlich der Konzentration des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser betrifft, in Ziffer i) ein Fehler.
Bei einer Überprüfung hat sich herausgestellt, dass die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung…
Die Bezeichnung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester (FCM-Stoff-Nr. 1066 und CAS-Nr. 23985-75-3), der mit der Verordnung (EU)…
Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält hinsichtlich der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise zu den Stoffen einen Fehler in…
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.…
Die erste Überprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG hat gezeigt, dass nicht genügend Informationen vorliegen, die es rechtfertigen würden, in…
Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission enthält Fehler in den Nummern 1.10.1, 3.7.1 bis 3.7.5, 5.38.1, 6.8.1 und 7.1.5 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.