Erwägungsgrund 1 32018R0676
In Teil I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission verbirgt sich in Buchstabe C Absatz 2.5.1.2, der spezielle Grundsätze für das Entscheidungsverfahren hinsichtlich der Konzentration des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser betrifft, in Ziffer i) ein Fehler.