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Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Monomers 2,4,4′-Trifluorbenzophenon (FCM-Stoff-Nr. 1061 und CAS-Nr. 80512-44-3) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass dieser Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Comonomer mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% in Bezug auf das fertige Material bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen verwendet wird. Dieses Monomer sollte daher in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannte Spezifikation einzuhalten ist.
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Monomers 2,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-penten (FCM-Stoff-Nr. 1063 und CAS-Nr.…
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester…
Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten zur Verwendung des Stoffs Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat…
Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Verwendung des Ausgangsstoffs 1,7-Octadien (FCM-Stoff-Nr. 1034) abgegeben. Bei Verwendung als vernetzendes…
Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Erweiterung der Verwendung von Perfluormethylperfluorvinylether (MVE, FCM-Stoff-Nr. 391) abgegeben . Dem…
Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten über die Verwendung des neuen Hilfsstoffs bei der Kunststoffherstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.