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Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Monomers 2,3,3,4,4,5,5-Heptafluor-1-penten (FCM-Stoff-Nr. 1063 und CAS-Nr. 1547-26-8) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Comonomer zusammen mit Tetrafluorethylen- und/oder Ethylen-Comonomeren zur Herstellung von Fluor-Copolymeren eingesetzt wird, die nur als Polymer-Verarbeitungshilfsstoffe mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gew.-% des FCM angewandt werden sollen. Für diese Anwendung sollte die niedermolekulare Massenfraktion unter 1 500 Da in dem Fluor-Copolymer nicht mehr als 30 mg/kg betragen. Dieses Monomer sollte in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Monomers 2,4,4′-Trifluorbenzophenon (FCM-Stoff-Nr. 1061 und CAS-Nr.…
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester…
Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffes Dimethylcarbonat (FCM-Stoff-Nr. 1067 und CAS-Nr. 616-38-6) als…
Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Erweiterung der Verwendung von Perfluormethylperfluorvinylether (MVE, FCM-Stoff-Nr. 391) abgegeben . Dem…
Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten über die Verwendung des neuen Hilfsstoffs bei der Kunststoffherstellung…
Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Verwendung des Ausgangsstoffs 1,7-Octadien (FCM-Stoff-Nr. 1034) abgegeben. Bei Verwendung als vernetzendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.