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Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Anträge können auch gemeinsam von einem Wirtschaftszweig der Union oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in deren Namen handelt, und Gewerkschaften gestellt oder von Gewerkschaften unterstützt werden. Dies berührt nicht die für den Wirtschaftszweig der Union bestehende Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen.“;
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Kommission erleichtert heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu dem Handelsschutzinstrument, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitgestellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet. Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben und Fragebögen zur Verfügung.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden angefügt:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(2a) Bei der Prüfung, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, berücksichtigt die Kommission, ob es Verzerrungen des Rohstoffangebots bei der betroffenen Ware gibt. Im Sinne dieses Absatzes sind Verzerrungen des Rohstoffangebots die folgenden Maßnahmen: Doppelpreissysteme, Ausfuhrsteuern, Ausfuhrergänzungsabgaben, Ausfuhrquoten, Ausfuhrverbote, Finanzabgaben auf Ausfuhren, Lizenzanforderungen, Mindestausfuhrpreise, die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung, Einschränkungen an der Zollabfertigungsstelle für Ausführer, Verzeichnisse qualifizierter Ausführer, die Pflicht, den heimischen Markt mit einem bestimmten Anteil der Produktion zu beliefern (Domestic Market Obligation), unternehmensgebundene Schürfrechte, wenn der Preis eines Rohstoffs deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten liegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Hinzufügung weiterer Verzerrungen des Rohstoffangebots zu der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Liste zu erlassen, falls in dem ‚Inventory on export restrictions on industrial raw material‘ der OECD (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) oder jedweder anderen Datenbank der OECD, die dieses Verzeichnis ersetzt, andere Arten von Maßnahmen aufgeführt werden. Die Untersuchung erstreckt sich auf alle in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Verzerrungen des Rohstoffangebots, für deren Vorliegen der Kommission ausreichende Beweise nach Artikel 5 zur Verfügung stehen. Für die Zwecke dieser Verordnung müssen mindestens 17 % der Herstellungskosten der betreffenden Ware auf einen einzelnen unverarbeiteten oder verarbeiteten Rohstoff — einschließlich Energie —, bei dem eine Verzerrung festgestellt wird, entfallen. Für die Zwecke dieser Berechnung wird ein unverzerrter Preis des Rohstoffs, der sich auf repräsentativen internationalen Märkten gebildet hat, verwendet. (2b) Kommt die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Union liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle gemäß Absatz 2a zu bestimmen, findet Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. Die Kommission bemüht sich aktiv um Informationen von den interessierten Parteien, um festlegen zu können, ob Absatz 2 oder Absatz 2a des vorliegenden Artikels Anwendung findet. In dieser Hinsicht prüft die Kommission alle sachdienlichen Informationen wie beispielsweise das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unionsunternehmen. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Absatz 2a des vorliegenden Artikels anzuwenden. Bei der Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 21 wird dieser Frage besondere Beachtung geschenkt. (2c) Wird die Schädigungsspanne auf der Grundlage eines Zielpreises berechnet, so wird die herangezogene Zielgewinnspanne unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem Land, das Gegenstand der Untersuchung ist, der Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und der Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, festgelegt. Diese Gewinnspanne darf nicht niedriger als 6 % sein. (2d) Bei der Festlegung des Zielpreises werden die tatsächlichen Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union, wie sie sich aus den multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ergeben, gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus werden künftige, nicht unter Absatz 2c dieses Artikels fallende Kosten, die sich aus diesen Übereinkünften und Übereinkommen ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen, berücksichtigt.“
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens fünf Tage vor Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können, sodass auch für andere Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.“;
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 9 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird, oder durch Beweise dafür, dass nach wie vor Verzerrungen des Rohstoffangebots vorliegen.“;
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.“
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Unterabsätze 1, 2, 3 und 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a erfasst die Kommission Einfuhren gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zollamtlich, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5 dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d nicht erfüllt sind. Vor einer Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung analysiert die Kommission insbesondere die Informationen, die sie auf Grundlage der Codes des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (TARIC) erhoben hat, die sie gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, festgelegt hat.“;
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (1) Antidumpingzölle können auch auf gedumpte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung der betreffenden Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen Wirtschaftsbeteiligten im Wege einer gesonderten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mit, dass das Zollinstrument einsatzbereit ist.“
Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Informationen im vorläufigen Stadium (1) Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien drei Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 19 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen. (2) Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien drei Wochen vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen und darf nur einmal ausgeübt werden. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juni 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2a erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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