Erwägungsgrund 5 32018R0825
Den Ausführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne oder die Höhe ihrer anfechtbaren Subvention und die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden.