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Da Arbeitsvorgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen lokaler Art sind, werden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und private Regelungen in diesem Bereich als angemessen angesehen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Daher sollten Lebensmittel, die von gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen in ihren Produktionsstätten zubereitet werden, nicht Gegenstand dieser Verordnung sein und sollten daher nicht mit dem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet oder beworben werden.
Mit Ausnahme der Regelungen des vorliegenden Absatzes fallen Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, die von einem Anbieter im Sinne des…
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür…
Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese…
Um im gesamten Binnenmarkt Klarheit für den Verbraucher zu schaffen, sollte das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für alle in…
Um Klarheit für den Verbraucher auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt zu schaffen, sollte das Gemeinschaftslogo für alle in der Gemeinschaft produzierten…
Ferner sollten die Verbraucher zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten darüber, ob ein Erzeugnis aus der Union stammt oder nicht, bei der Verwendung des Logos der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.