Erwägungsgrund 2 32018R0848
Die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2009 über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse hervorgehoben wurde, ist die ökologische/biologische Produktion zusammen mit den geografischen Angaben und den garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Erzeugnissen der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Teil der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union. In dieser Hinsicht verfolgt die ökologische/biologische Produktion im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die gleichen Ziele wie alle Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union.