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Zusätzlich zu den Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, einführen oder verwenden, und die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß dieser Verordnung zu ergreifen haben, um eine Kontamination von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zu vermeiden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein in der ökologischen/biologischen…
Zur Vermeidung der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht von der Kommission für bestimmte Zwecke zur…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Um die Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion sowie das Vertrauen der Verbraucher in diese Produktionsmethode zu gewährleisten,…
Mitgliedstaaten, die Konzepte entwickelt haben, um zu vermeiden, dass Produkte, die in bestimmtem Umfang Erzeugnisse oder Stoffe enthalten, welche nicht für…
Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.