Erwägungsgrund 29 32018R0848
Einige anbautechnische Praktiken, die nicht bodengebunden sind, wie die Produktion von Keimlingen oder Chicoréesprossen, sowie die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern, wenn diese Zierpflanzen und Kräuter dem Endverbraucher in Töpfen verkauft werden, bei denen der Grundsatz des bodengebundenen Pflanzenanbaus nicht geeignet ist oder bei denen nicht die Gefahr besteht, dass der Verbraucher hinsichtlich der Produktionsmethode irregeführt wird, sollten jedoch zugelassen werden. Damit die ökologische/biologische Produktion in einer früheren Phase des Pflanzenanbaus erleichtert wird, sollte auch der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung gestattet werden.